Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa 16. März 1973
Mit der Leuenberger Konkordie haben lutherische, reformierte und unierte Kirchen
Europas in der Bindung an die sie verpflichtenden Bekenntnisse und unter
Berücksichtigung ihrer Traditionen die theologischen Grundlagen ihrer
Kirchengemeinschaft dargelegt und einander Gemeinschaft an Wort und Sakrament
gewährt. Dies schließt Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft und die gegenseitige
Anerkennung der Ordination ein. Die Leuenberger Konkordie ist als Dokument
ökumenischer Gemeinschaft von allen Kirchen angenommen worden.
I. Der Weg zur Gemeinschaft
II. Das gemeinsame Verständnis des Evangeliums
III. Die Übereinstimmung angesichts der Lehrverurteilungen der Reformationszeit
IV. Erklärung und Verwirklichung der Kirchengemeinschaft
1. Die dieser Konkordie zustimmenden lutherischen, reformierten und aus ihnen
hervorgegangenen unierten Kirchen sowie die ihnen verwandten vorreformatorischen
Kirchen der Waldenser und der Böhmischen Brüder stellen aufgrund ihrer
Lehrgespräche unter sich das gemeinsame Verständnis des Evangeliums fest, wie es
nachstehend ausgeführt wird. Dieses ermöglicht ihnen, Kirchengemeinschaft zu
erklären und zu verwirklichen. Dankbar dafür, daß sie näher zueinander geführt
worden sind, bekennen sie zugleich, daß das Ringen um Wahrheit und Einheit in
der Kirche auch mit Schuld und Leid verbunden war und ist.
2. Die Kirche ist allein auf Jesus Christus gegründet, der sie durch die
Zuwendung seines Heils in der Verkündigung und in den Sakramenten sammelt und
sendet. Nach reformatorischer Einsicht ist darum zur wahren Einheit der Kirche
die Übereinstimmung in der rechten Lehre des Evangeliums und in der rechten
Verwaltung der Sakramente notwendig und ausreichend. Von diesen reformatorischen
Kriterien leiten die beteiligten Kirchen ihr Verständnis von Kirchengemeinschaft
her, das im folgenden dargelegt wird.
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I. Der Weg zur Gemeinschaft
3. Angesichts wesentlicher Unterschiede in der Art des theologischen Denkens und
des kirchlichen Handelns sahen sich die reformatorischen Väter um ihres Glaubens
und Gewissens willen trotz vieler Gemeinsamkeiten nicht in der Lage, Trennungen
zu vermeiden. Mit dieser Konkordie erkennen die beteiligten Kirchen an, daß sich
ihr Verhältnis zueinander seit der Reformationszeit gewandelt hat.
1. Gemeinsame Aspekte im Aufbruch der Reformation
4. Aus dem geschichtlichen Abstand heraus läßt sich heute deutlicher erkennen,
was trotz aller Gegensätze den Kirchen der Reformation in ihrem Zeugnis
gemeinsam war: Sie gingen aus von einer neuen befreienden und gewißmachenden
Erfahrung des Evangeliums. Durch das Eintreten für die erkannte Wahrheit sind
die Reformatoren gemeinsam in Gegensatz zu kirchlichen Überlieferungen jener
Zeit geraten. Übereinstimmend haben sie deshalb bekannt, daß Leben und Lehre an
der ursprünglichen und reinen Bezeugung des Evangeliums in der Schrift zu messen
sei. Übereinstimmend haben sie die freie und bedingungslose Gnade Gottes im
Leben, Sterben und Auferstehen Jesu Christi für jeden, der dieser Verheißung
glaubt, bezeugt. Übereinstimmend haben sie bekannt, daß Handeln und Gestalt der
Kirche allein von dem Auftrag her zu bestimmen sind, dieses Zeugnis in der Welt
aufzurichten, und daß das Wort des Herrn jeder menschlichen Gestaltung der
christlichen Gemeinde überlegen bleibt. Dabei haben sie gemeinsam mit der ganzen
Christenheit das in den altkirchlichen Symbolen ausgesprochene Bekenntnis zum
dreieinigen Gott und der Gott-Menschheit Jesu Christi aufgenommen und neu
bekannt.
2. Veränderte Voraussetzungen heutiger kirchlicher Situation
5. In einer vierhundertjährigen Geschichte haben die theologische
Auseinandersetzung mit den Fragen der Neuzeit, die Entwicklung der
Schriftforschung, die kirchlichen Erneuerungsbewegungen und der wiederentdeckte
ökumenische Horizont die Kirchen der Reformation zu neuen, einander ähnlichen
Formen des Denkens und Lebens geführt. Sie brachten freilich auch neue, quer
durch die Konfessionen verlaufende Gegensätze mit sich. Daneben wurde immer
wieder, besonders in Zeiten gemeinsamen Leidens, brüderliche Gemeinschaft
erfahren. All dies veranlaßte die Kirchen in neuer Weise, das biblische Zeugnis
wie die reformatorischen Bekenntnisse, vor allem seit den Erweckungsbewegungen,
für die Gegenwart zu aktualisieren. Auf diesen Wegen haben sie gelernt, das
grundlegende Zeugnis der reformatorischen Bekenntnisse von ihren geschichtlich
bedingten Denkformen zu unterscheiden. Weil die Bekenntnisse das Evangelium als
das lebendige Wort Gottes in Jesus Christus bezeugen, schließen sie den Weg zu
dessen verbindlicher Weiterbezeugung nicht ab, sondern eröffnen ihn und fordern
auf, ihn in der Freiheit des Glaubens zu gehen.
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II. Das gemeinsame Verständnis des Evangeliums
6. Im folgenden beschreiben die beteiligten Kirchen ihr gemeinsames Verständnis
des Evangeliums, soweit es für die Begründung ihrer Kirchengemeinschaft
erforderlich ist.
1. Die Rechtfertigungsbotschaft als die Botschaft von der freien Gnade Gottes
7. Das Evangelium ist die Botschaft von Jesus Christus, dem Heil der Welt, in
Erfüllung der an das Volk des Alten Bundes ergangenen Verheißung.
8. Sein rechtes Verständnis haben die reformatorischen Väter in der Lehre von
der Rechtfertigung zum Ausdruck gebracht.
9. In dieser Botschaft wird Jesus Christus bezeugt als der Menschgewordene, in
dem Gott sich mit den Menschen verbunden hat; als der Gekreuzigte und
Auferstandene, der das Gericht Gottes auf sich genommen und darin die Liebe
Gottes zum Sünder erwiesen hat, und als der Kommende, der als Richter und Retter
die Welt zur Vollendung führt.
10. Gott ruft durch sein Wort im Heiligen Geist alle Menschen zu Umkehr und
Glauben und spricht dem Sünder, der glaubt, seine Gerechtigkeit in Jesus
Christus zu. Wer dem Evangelium vertraut, ist um Christi willen gerechtfertigt
vor Gott und von der Anklage des Gesetzes befreit. Er lebt in täglicher Umkehr
und Erneuerung zusammen mit der Gemeinde im Lobpreis Gottes und im Dienst am
anderen, in der Gewißheit, daß Gott seine Herrschaft vollenden wird. So schafft
Gott neues Leben und setzt inmitten der Welt den Anfang einer neuen Menschheit.
11. Diese Botschaft macht die Christen frei zu verantwortlichem Dienst in der
Welt und bereit, in diesem Dienst auch zu leiden. Sie erkennen, daß Gottes
fordernder und gebender Wille die ganze Welt umfaßt. Sie treten ein für irdische
Gerechtigkeit und Frieden zwischen den einzelnen Menschen und unter den Völkern.
Dies macht es notwendig, daß sie mit anderen Menschen nach vernünftigen,
sachgemäßen Kriterien suchen und sich an ihrer Anwendung beteiligen. Sie tun
dies im Vertrauen darauf, daß Gott die Welt erhält, und in Verantwortung vor
seinem Gericht.
12. Mit diesem Verständnis des Evangeliums stellen wir uns auf den Boden der
altkirchlichen Symbole und nehmen die gemeinsame Überzeugung der
reformatorischen Bekenntnisse auf, daß die ausschließliche Heils. Mittlerschaft
Jesu Christi die Mitte der Schrift und die Rechtfertigungsbotschaft als die
Botschaft von der freien Gnade Gottes Maßstab aller Verkündigung der Kirche ist.
2. Verkündigung, Taufe und Abendmahl
13. Das Evangelium wird uns grundlegend bezeugt durch das Wort der Apostel und
Propheten in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments. Die Kirche hat die
Aufgabe, dieses Evangelium weiterzugeben durch das mündliche Wort der Predigt,
durch den Zuspruch an den einzelnen und durch Taufe und Abendmahl. In
Verkündigung, Taufe und Abendmahl ist Jesus Christus durch den Heiligen Geist
gegenwärtig. So wird den Menschen die Rechtfertigung in Christus zuteil, und so
sammelt der Herr seine Gemeinde. Er wirkt dabei in vielfältigen Ämtern und
Diensten und im Zeugnis aller Glieder seiner Gemeinde.
14. Taufe: Die Taufe wird im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen
Geistes mit Wasser vollzogen. In ihr nimmt Jesus Christus den der Sünde und dem
Sterben verfallenen Menschen unwiderruflich in seine Heilsgemeinschaft auf,
damit er eine neue Kreatur sei. Er beruft ihn in der Kraft des Heiligen Geistes
in seine Gemeinde und zu einem Leben aus Glauben, zur täglichen Umkehr und
Nachfolge.
15. Abendmahl: Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in
seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit
Brot und Wein. Er gewährt uns dadurch Vergebung der Sünden und befreit uns zu
einem neuen Leben aus Glauben. Er läßt uns neu erfahren, daß wir Glieder an
seinem Leibe sind. Er stärkt uns zum Dienst an den Menschen.
16. Wenn wir das Abendmahl feiern, verkündigen wir den Tod Christi, durch den
Gott die Welt mit sich selbst versöhnt hat. Wir bekennen die Gegenwart des
auferstandenen Herrn unter uns. In der Freude darüber, daß der Herr zu uns
gekommen ist, warten wir auf seine Zukunft in Herrlichkeit.
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III. Die Übereinstimmung angesichts der Lehrverurteilungen der Reformationszeit
17. Die Gegensätze, die von der Reformationszeit an eine Kirchengemeinschaft
zwischen den lutherischen und reformierten Kirchen unmöglich gemacht und zu
gegenseitigen Verwerfungsurteilen geführt haben, betrafen die Abendmahlslehre,
die Christologie und die Lehre von der Prädestination. Wir nehmen die
Entscheidungen der Väter ernst, können aber heute folgendes gemeinsam dazu
sagen:
1. Abendmahl
18. Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für
alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und
Wein. So gibt er sich selbst vorbehaltlos allen, die Brot und Wein empfangen;
der Glaube empfängt das Mahl zum Heil, der Unglaube zum Gericht.
19. Die Gemeinschaft mit Jesus Christus in seinem Leib und Blut können wir nicht
vom Akt des Essens und Trinkens trennen. Ein Interesse an der Art der Gegen wart
Christi im Abendmahl, das von dieser Handlung absieht, läuft Gefahr, den Sinn
des Abendmahls zu verdunkeln.
20. Wo solche Übereinstimmung zwischen Kirchen besteht, betreffen die
Verwerfungen der reformatorischen Bekenntnisse nicht den Stand der Lehre dieser
Kirchen.
2. Christologie
21. In dem wahren Menschen Jesus Christus hat sich der ewige Sohn und damit Gott
selbst zum Heil in die verlorene Menschheit hineingegeben. Im Verheißungswort
und Sakrament macht der Heilige Geist und damit Gott selbst uns Jesus als
Gekreuzigten und Auferstandenen gegenwärtig.
22. Im Glauben an diese Selbsthingabe Gottes in seinem Sohn sehen wir uns
angesichts der geschichtlichen Bedingtheit überkommener Denkformen vor die
Aufgabe gestellt, neu zur Geltung zu bringen, was die reformierte Tradition in
ihrem besonderen Interesse an der Unversehrtheit von Gottheit und Menschheit
Jesu und was die lutherische Tradition in ihrem besonderen Interesse an seiner
völligen Personeinheit geleitet hat.
23. Angesichts dieser Sachlage können wir heute die früheren Verwerfungen nicht
nachvollziehen.
3. Prädestination
24. Im Evangelium wird die bedingungslose Annahme des sündigen Menschen durch
Gott verheißen. Wer darauf vertraut, darf des Heils gewiß sein und Gottes
Erwählung preisen. Über die Erwählung kann deshalb nur im Blick auf die Berufung
zum Heil in Christus gesprochen werden.
25. Der Glaube macht zwar die Erfahrung, daß die Heilsbotschaft nicht von allen
angenommen wird, er achtet jedoch das Geheimnis von Gottes Wirken. Er bezeugt
zugleich den Ernst menschlicher Entscheidung wie die Realität des universalen
Heilswillens Gottes. Das Christuszeugnis der Schrift verwehrt uns, einen ewigen
Ratschluß Gottes zur definitiven Verwerfung gewisser Personen oder eines Volkes
anzunehmen.
26. Wo solche Übereinstimmung zwischen Kirchen besteht, betreffen die
Verwerfungen der reformatorischen Bekenntnisse nicht den Stand der Lehre dieser
Kirchen.
4. Folgerungen
27. Wo diese Feststellungen anerkannt werden, betreffen die Verwerfungen der
reformatorischen Bekenntnisse zum Abendmahl, zur Christologie und zur
Prädestination den Stand der Lehre nicht. Damit werden die von den Vätern
vollzogenen Verwerfungen nicht als unsachgemäß bezeichnet, sie sind jedoch kein
Hindernis mehr für die Kirchengemeinschaft.
28. Zwischen unseren Kirchen bestehen beträchtliche Unterschiede in der
Gestaltung des Gottesdienstes, in den Ausprägungen der Frömmigkeit und in den
kirchlichen Ordnungen. Diese Unterschiede werden in den Gemeinden oft stärker
empfunden als die überkommenen Lehrgegensätze. Dennoch vermögen wir nach dem
Neuen Testament und den reformatorischen Kriterien der Kirchengemeinschaft in
diesen Unterschieden keine kirchentrennenden Faktoren zu erblicken.
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IV. Erklärung und Verwirklichung der Kirchengemeinschaft
29. Kirchengemeinschaft im Sinne dieser Konkordie bedeutet, daß Kirchen
verschiedenen Bekenntnisstandes aufgrund der gewonnenen Übereinstimmung im
Verständnis des Evangeliums einander Gemeinschaft an Wort und Sakrament gewähren
und eine möglichst große Gemeinsamkeit in Zeugnis und Dienst an der Welt
erstreben.
1. Erklärung der Kirchengemeinschaft
30. Mit der Zustimmung zu der Konkordie erklären die Kirchen in der Bindung an
die sie verpflichtenden Bekenntnisse oder unter Berücksichtigung ihrer
Traditionen:
31. Sie stimmen im Verständnis des Evangeliums, wie es in den Teilen II und III
Ausdruck gefunden hat, überein.
32. Die in den Bekenntnisschriften ausgesprochenen Lehrverurteilungen betreffen
entsprechend den Feststellungen des Teils III nicht den gegenwärtigen Stand der
Lehre der zustimmenden Kirchen.
33. Sie gewähren einander Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft. Das schließt die
gegenseitige Anerkennung der Ordination und die Ermöglichung der
Interzelebration ein.
34. Mit diesen Feststellungen ist Kirchengemeinschaft erklärt. Die dieser
Gemeinschaft seit dem 16. Jahrhundert entgegenstehenden Trennungen sind
aufgehoben. Die beteiligten Kirchen sind der Überzeugung, daß sie gemeinsam an
der einen Kirche Jesu Christi teilhaben und daß der Herr sie zum gemeinsamen
Dienst befreit und verpflichtet.
2. Verwirklichung der Kirchengemeinschaft
35. Die Kirchengemeinschaft verwirklicht sich im Leben der Kirchen und
Gemeinden. Im Glauben an die einigende Kraft des Heiligen Geistes richten sie
ihr Zeugnis und ihren Dienst gemeinsam aus und bemühen sich um die Stärkung und
Vertiefung der gewonnenen Gemeinschaft.
36. Zeugnis und Dienst: Die Verkündigung der Kirchen gewinnt in der Welt an
Glaubwürdigkeit, wenn sie das Evangelium in Einmütigkeit bezeugen. Das
Evangelium befreit und verbindet die Kirchen zum gemeinsamen Dienst. Als Dienst
der Liebe gilt er dem Menschen mit seinen Nöten und sucht deren Ursachen zu
beheben. Die Bemühung um Gerechtigkeit und Frieden in der Welt verlangt von den
Kirchen zunehmend die Übernahme gemeinsamer Verantwortung.
37. Theologische Weiterarbeit: Die Konkordie läßt die verpflichtende Geltung der
Bekenntnisse in den beteiligten Kirchen bestehen. Sie versteht sich nicht als
ein neues Bekenntnis. Sie stellt eine im Zentralen gewonnene Übereinstimmung
dar, die Kirchengemeinschaft zwischen Kirchen verschiedenen Bekenntnisstandes
ermöglicht. Die beteiligten Kirchen lassen sich bei der gemeinsamen Ausrichtung
von Zeugnis und Dienst von dieser Übereinstimmung leiten und verpflichten sich
zu kontinuierlichen Lehrgesprächen untereinander.
38. Das gemeinsame Verständnis des Evangeliums, auf dem die Kirchengemeinschaft
beruht, muß weiter vertieft, am Zeugnis der Heiligen Schrift geprüft und ständig
aktualisiert werden.
39. Es ist Aufgabe der Kirchen, an Lehrunterschieden, die in und zwischen den
beteiligten Kirchen bestehen, ohne als kirchentrennend zu gelten,
weiterzuarbeiten. Dazu gehören: hermeneutische Fragen im Verständnis der
Schrift, Bekenntnis und Kirche; Verhältnis von Gesetz und Evangelium;
Taufpraxis; Amt und Ordination; Zwei-Reiche-Lehre und Lehre von der
Königsherrschaft Jesu Christi; Kirche und Gesellschaft. Zugleich sind auch
Probleme aufzunehmen, die sich im Hinblick auf Zeugnis und Dienst, Ordnung und
Praxis neu ergeben.
40. Aufgrund ihres gemeinsamen Erbes müssen die reformatorischen Kirchen sich
mit den Tendenzen theologischer Polarisierung auseinandersetzen, die sich
gegenwärtig abzeichnen. Die damit verbundenen Probleme greifen zum Teil weiter
als die Lehrdifferenzen, die einmal den lutherisch-reformierten Gegensatz
begründet haben.
41. Es wird Aufgabe der gemeinsamen theologischen Arbeit sein, die Wahrheit des
Evangeliums gegenüber Entstellungen zu bezeugen und abzugrenzen.
42. Organisatorische Folgerungen: Durch die Erklärung der Kirchengemeinschaft
werden kirchenrechtliche Regelungen von Einzelfragen zwischen den Kirchen und
innerhalb der Kirchen nicht vorweggenommen. Die Kirchen werden jedoch bei diesen
Regelungen die Konkordie berücksichtigen.
43. Allein gilt, daß die Erklärung der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft und
die gegenseitige Anerkennung der Ordination die in den Kirchen geltenden
Bestimmungen für die Anstellung im Pfarramt, die Ausübung des pfarramtlichen
Dienstes und die Ordnungen des Gemeindelebens nicht beeinträchtigen.
44. Die Frage eines organisatorischen Zusammenschlusses einzelner beteiligter
Kirchen kann nur in der Situation entschieden werden, in der diese Kirchen
leben. Bei der Prüfung dieser Frage sollten folgende Gesichtspunkte beachtet
werden:
45. Eine Vereinheitlichung, die die lebendige Vielfalt der Verkündigungsweisen,
des gottesdienstlichen Lebens, der kirchlichen Ordnung und der diakonischen wie
gesellschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt, würde dem Wesen der mit dieser
Erklärung eingegangenen Kirchengemeinschaft widersprechen. Andererseits kann
aber in bestimmten Situationen der Dienst der Kirche um des Sachzusammenhanges
von Zeugnis und Ordnung willen rechtliche Zusammenschlüsse nahelegen. Werden
organisatorische Konsequenzen aus der Erklärung der Kirchengemeinschaft gezogen,
so darf die Entscheidungsfreiheit der Minoritätskirchen nicht beeinträchtigt
werden.
46. Ökumenische Aspekte: Indem die beteiligten Kirchen unter sich
Kirchengemeinschaft erklären und verwirklichen, handeln sie aus der
Verpflichtung heraus, der ökumenischen Gemeinschaft aller christlichen Kirchen
zu dienen.
47. Sie verstehen eine solche Kirchengemeinschaft im europäischen Raum als einen
Beitrag auf dieses Ziel hin. Sie erwarten, daß die Überwindung ihrer bisherigen
Trennung sich auf die ihnen konfessionell verwandten Kirchen in Europa und in
anderen Kontinenten auswirken wird, und sind bereit, mit ihnen zusammen die
Möglichkeit von Kirchengemeinschaft zu erwägen.
48. Diese Erwartung gilt ebenfalls für das Verhältnis des Lutherischen
Weltbundes und des Reformierten Weltbundes zueinander.
49. Ebenso hoffen sie, daß die Kirchengemeinschaft der Begegnung und
Zusammenarbeit mit Kirchen anderer Konfessionen einen neuen Anstoß geben wird.
Sie erklären sich bereit, die Lehrgespräche in diesen weiteren Horizont zu
stellen.
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