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Amtshandlungen
Gottesdienst
Sakramente
Konfirmation
Trauung
Segnung
Begräbnis
1. Gottesdienst
Die Verkündigung des Wortes Gottes steht im Mittelpunkt des
Gottesdienstes und dessen Ordnung (Liturgie) ist dieser untergeordnet.
Die Elemente des Gottesdienstes sind:
Gemeindegesang
Gebete
Schriftlesung
Predigt
Segen
Kollekte
2. Sakramente
Sie vermitteln nicht das Heil, sondern sie sind sichtbare Wahrzeichen
(Symbole) für die Gnade und Gegenwart Jesu Christi durch den Heiligen
Geist.
Die Kirche kennt zwei Sakramente, die beide nach der Überlieferung von
Jesus eingesetzt sind: Taufe und Abendmahl.
Die Taufe findet meist in den ersten Monaten nach der Geburt des Kindes
statt (liegt im Ermessen der Eltern) und führt im Normalfall ein
Pfarrer/eine Pfarrerin durch. Prinzipiell kann man sich in jedem Alter
taufen lassen.
Das Abendmahl ist das Symbol für die Gemeinschaft unter den
Kommunizierenden und für eine lebensschaffende Erinnerung an die
Vergebung der Sünden. Gleichzeitig ist das Abendmahl ein Zeichen der
Hoffnung für das große Mahl Gottes in seinem kommenden Reich. Es ist
also im Kern ein Erinnerungsmahl, bei dem sich nicht Brot und Wein
wandelt, sondern der Glaubende verwandelt wird.
In der Leuenburger Konkordie haben die beiden evangelischen Kirchen eine
Einigungsformel gefunden, deren Kernaussage lautet: "Jesus Christus
schenkt sich selbst".
Die Abendmahlsordnung ist gemäß der Gemeindeautonomie in den Gemeinden
unterschiedlich. Es sind alle Gottesdienstteilnehmer zum Abendmahl
eingeladen. Abendmahlfeiern finden im Rahmen der Sonntagsgottesdienste
in der Regel ein Mal pro Monat und an den hohen Feiertagen statt.
3. Konfirmation
Jugendliche werden in der Regel mit 14 bzw. 15 Jahren konfirmiert. Diese
Handlung ist kein Sakrament, sondern ein Akt, bei dem der/die
Jugendliche das bekräftigt, was die Eltern bei der Taufe stellvertretend
versprochen haben. Mit der Konfirmation erwirkt der Konfirmierte das
aktive Wahlrecht in der Kirche.
4. Trauung
A. Grundsätze
-
Öffentlicher Gottesdienst, der in
seiner Wertigkeit einer kirchlichen Trauung entspricht.
-
Evangeliumsgemäße Verkündigung.
-
Bereitschaft zu dauerhaftem
Zusammenleben.
-
Segensformulierung, die die
Partner/Partnerinnen als Paar anspricht und zugleich jeden
sakramentalen Charakter vermeidet.
-
Von Ersatzhandlungen wie Salbungen
ist abzusehen.
-
Die Segnung nicht standesamtlich
geschlossener Partnerschaften geschieht im Namen Gottes und bedarf
daher an keiner Stelle der Liturgie einer theologischen
Rechtfertigung. Das gilt insbesondere für die Begrüßung, die Predigt
und die Segnungsformel.
-
Gemäß der reformierten freien
Predigtwahl keine Textvorschläge für die Predigt.
-
Die Segnung nicht standesamtlich
geschlossener Partnerschaften darf keine rigoroseren moralischen
Standards voraussetzen als die kirchliche Trauung bisheriger Praxis.
-
Für unsere Kirche sind nicht
standesamtlich geschlossener Partnerschaften keine defizitären
Partnerschaften im Vergleich zu ehelichen Partnerschaften, sondern
eine eigene Form der Partnerschaft vor Gott und in der Welt.
B. Kirchenrechtliche Richtlinien für die Segnung nicht-standesamtlich
geschlossener Partnerschaften
-
Die 2. Session der 14. Synode H. B.
hat am 8. November 1999 in Bregenz beschlossen, den Pfarrgemeinden
der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich Segnungsgottesdienste
für nicht-eheliche Partnerschaften zu empfehlen. Die Durchführung
solcher Gottesdienste ist an den Beschluss der zuständigen
Gemeindevertretung gebunden. Der/die jeweilige Gemeindepfarrer/pfarrerin
hat das Recht, die Abhaltung solcher Gottesdienste aus
Gewissensgründen abzulehnen.
-
Die Segnung nicht-ehelicher
Partnerschaften ist ein Gottesdienst, der seine Besonderheit durch
die Bereitschaft der Partner erhält, ihren Willen zu dauerhaftem
Zusammenleben auch öffentlich zu bekunden und um Gottes Segen zu
bitten. Die Evangelische Kirche H.B. in Österreich bietet solche
Gottesdienste im Vertrauen darauf an, damit Gottes Willen zu
erfüllen.
-
Voraussetzung für einen
Segnungsgottesdienst ist, dass einer/eine der Partner/Partnerinnen
evangelischen Bekenntnisses ist.
-
Über die Überlassung von
Kirchengebäuden für Segnungsgottesdienste, die von Gastpfarrern/pfarrerinnen
durchgeführt werden, entscheidet das zuständige Presbyterium gemäß §
90 Abs. 1 Z. 5 KV.
-
Der gottesdienstliche Charakter der
Segnung von nicht-ehelichen Partnerschaften ist in jedem Fall zu
wahren. Der Umgang mit der Öffentlichkeit und den Medien hat sich
nach den örtlichen Gepflogenheiten ("Hausordnung der jeweiligen
Kirche") in Hinblick auf die Kasualgottesdienste zu richten.
-
Wünscht einer/eine der
Partner/Partnerinnen, dass ein Seelsorger seiner/ihrer Kirche am
Segnungsgottesdienst mitwirkt, so besteht seitens der Evangelischen
Kirche H.B. in Österreich kein Hindernis.
-
Segnungsgottesdienste für
nicht-eheliche Partnerschaften sind in der jeweiligen Pfarrgemeinde
in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Eine Bestätigung über die Durchführung eines solchen Gottesdienstes
kann auf Wunsch ausgestellt werden.
-
Um Missverständnisse zu vermeiden,
empfiehlt sich die Erarbeitung eines Info-Prospektes über die
Segnung von nicht standesamtlich geschlossenen hetero- bzw.
homosexuellen Partnerschaften, d.h. jeweils einen (1) für die
Evangelische Kirche H.B.
5.
Segnung
Voraussetzung für die Trauung ist die standesamtliche Eheschließung.
Trauungen finden in eigenen Trauungsgottesdiensten statt, die der
Pfarrer/die Pfarrerin durchführt. Einer der beiden Partner sollte
reformiert sein, zwingend vorgeschrieben ist das aber nicht. Für nicht
standesamtlich geschlossene Verbindungen besteht die Möglichkeit eines
kirchlichen Segnungsgottesdienstes. Das gilt auch für
gleichgeschlechtliche Paare.
6. Begräbnis
Das Begräbnis leitet der Pfarrer/die Pfarrerin. Dem Begräbnis geht in
der Regel ein seelsorgerliches Gesräch mit den Angehörigen voraus.
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