Wir über uns

Amtshandlungen

 Gottesdienst
 Sakramente
 Konfirmation
 Trauung
 Segnung
 Begräbnis

1. Gottesdienst
Die Verkündigung des Wortes Gottes steht im Mittelpunkt des Gottesdienstes und dessen Ordnung (Liturgie) ist dieser untergeordnet. Die Elemente des Gottesdienstes sind:

Gemeindegesang
Gebete
Schriftlesung
Predigt
Segen
Kollekte


2. Sakramente
Sie vermitteln nicht das Heil, sondern sie sind sichtbare Wahrzeichen (Symbole) für die Gnade und Gegenwart Jesu Christi durch den Heiligen Geist.
Die Kirche kennt zwei Sakramente, die beide nach der Überlieferung von Jesus eingesetzt sind: Taufe und Abendmahl.
Die Taufe findet meist in den ersten Monaten nach der Geburt des Kindes statt (liegt im Ermessen der Eltern) und führt im Normalfall ein Pfarrer/eine Pfarrerin durch. Prinzipiell kann man sich in jedem Alter taufen lassen.
Das Abendmahl ist das Symbol für die Gemeinschaft unter den Kommunizierenden und für eine lebensschaffende Erinnerung an die Vergebung der Sünden. Gleichzeitig ist das Abendmahl ein Zeichen der Hoffnung für das große Mahl Gottes in seinem kommenden Reich. Es ist also im Kern ein Erinnerungsmahl, bei dem sich nicht Brot und Wein wandelt, sondern der Glaubende verwandelt wird.
In der Leuenburger Konkordie haben die beiden evangelischen Kirchen eine Einigungsformel gefunden, deren Kernaussage lautet: "Jesus Christus schenkt sich selbst".
Die Abendmahlsordnung ist gemäß der Gemeindeautonomie in den Gemeinden unterschiedlich. Es sind alle Gottesdienstteilnehmer zum Abendmahl eingeladen. Abendmahlfeiern finden im Rahmen der Sonntagsgottesdienste in der Regel ein Mal pro Monat und an den hohen Feiertagen statt.
 

3. Konfirmation
Jugendliche werden in der Regel mit 14 bzw. 15 Jahren konfirmiert. Diese Handlung ist kein Sakrament, sondern ein Akt, bei dem der/die Jugendliche das bekräftigt, was die Eltern bei der Taufe stellvertretend versprochen haben. Mit der Konfirmation erwirkt der Konfirmierte das aktive Wahlrecht in der Kirche.
 

4. Trauung

A. Grundsätze

  • Öffentlicher Gottesdienst, der in seiner Wertigkeit einer kirchlichen Trauung entspricht.

  • Evangeliumsgemäße Verkündigung.

  • Bereitschaft zu dauerhaftem Zusammenleben.

  • Segensformulierung, die die Partner/Partnerinnen als Paar anspricht und zugleich jeden sakramentalen Charakter vermeidet.

  • Von Ersatzhandlungen wie Salbungen ist abzusehen.

  • Die Segnung nicht standesamtlich geschlossener Partnerschaften geschieht im Namen Gottes und bedarf daher an keiner Stelle der Liturgie einer theologischen Rechtfertigung. Das gilt insbesondere für die Begrüßung, die Predigt und die Segnungsformel.

  • Gemäß der reformierten freien Predigtwahl keine Textvorschläge für die Predigt.

  • Die Segnung nicht standesamtlich geschlossener Partnerschaften darf keine rigoroseren moralischen Standards voraussetzen als die kirchliche Trauung bisheriger Praxis.

  • Für unsere Kirche sind nicht standesamtlich geschlossener Partnerschaften keine defizitären Partnerschaften im Vergleich zu ehelichen Partnerschaften, sondern eine eigene Form der Partnerschaft vor Gott und in der Welt.


B. Kirchenrechtliche Richtlinien für die Segnung nicht-standesamtlich geschlossener Partnerschaften

  1. Die 2. Session der 14. Synode H. B. hat am 8. November 1999 in Bregenz beschlossen, den Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich Segnungsgottesdienste für nicht-eheliche Partnerschaften zu empfehlen. Die Durchführung solcher Gottesdienste ist an den Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung gebunden. Der/die jeweilige Gemeindepfarrer/pfarrerin hat das Recht, die Abhaltung solcher Gottesdienste aus Gewissensgründen abzulehnen.

  2.  Die Segnung nicht-ehelicher Partnerschaften ist ein Gottesdienst, der seine Besonderheit durch die Bereitschaft der Partner erhält, ihren Willen zu dauerhaftem Zusammenleben auch öffentlich zu bekunden und um Gottes Segen zu bitten. Die Evangelische Kirche H.B. in Österreich bietet solche Gottesdienste im Vertrauen darauf an, damit Gottes Willen zu erfüllen.

  3. Voraussetzung für einen Segnungsgottesdienst ist, dass einer/eine der Partner/Partnerinnen evangelischen Bekenntnisses ist.

  4. Über die Überlassung von Kirchengebäuden für Segnungsgottesdienste, die von Gastpfarrern/pfarrerinnen durchgeführt werden, entscheidet das zuständige Presbyterium gemäß § 90 Abs. 1 Z. 5 KV.

  5. Der gottesdienstliche Charakter der Segnung von nicht-ehelichen Partnerschaften ist in jedem Fall zu wahren. Der Umgang mit der Öffentlichkeit und den Medien hat sich nach den örtlichen Gepflogenheiten ("Hausordnung der jeweiligen Kirche") in Hinblick auf die Kasualgottesdienste zu richten.

  6. Wünscht einer/eine der Partner/Partnerinnen, dass ein Seelsorger seiner/ihrer Kirche am Segnungsgottesdienst mitwirkt, so besteht seitens der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich kein Hindernis.

  7. Segnungsgottesdienste für nicht-eheliche Partnerschaften sind in der jeweiligen Pfarrgemeinde in geeigneter Weise zu dokumentieren.
    Eine Bestätigung über die Durchführung eines solchen Gottesdienstes kann auf Wunsch ausgestellt werden.

  8. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt sich die Erarbeitung eines Info-Prospektes über die Segnung von nicht standesamtlich geschlossenen hetero- bzw. homosexuellen Partnerschaften, d.h. jeweils einen (1) für die Evangelische Kirche H.B.

 

5. Segnung
Voraussetzung für die Trauung ist die standesamtliche Eheschließung. Trauungen finden in eigenen Trauungsgottesdiensten statt, die der Pfarrer/die Pfarrerin durchführt. Einer der beiden Partner sollte reformiert sein, zwingend vorgeschrieben ist das aber nicht. Für nicht standesamtlich geschlossene Verbindungen besteht die Möglichkeit eines kirchlichen Segnungsgottesdienstes. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare.

 

6. Begräbnis
Das Begräbnis leitet der Pfarrer/die Pfarrerin. Dem Begräbnis geht in der Regel ein seelsorgerliches Gesräch mit den Angehörigen voraus.
 

 

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